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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §252 Abs1;Rechtssatz
Aus der Rechtsmittelbelehrung "Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit einer Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind ... (§ 252 Abs. 1 undgetroffenen Entscheidungen unzutreffend sind ... (Paragraph 252, Absatz eins, und
2 BAO)" ist nicht abzuleiten, dass auch bei Zweifeln am Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung keine Beschwerde gegen einen (diesfalls zu Unrecht) davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheid erhoben werden soll, zumal in einem solchen Fall § 252 Abs. 1 und 2 BAO ja gerade nicht anwendbar sind.2 BAO)" ist nicht abzuleiten, dass auch bei Zweifeln am Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung keine Beschwerde gegen einen (diesfalls zu Unrecht) davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheid erhoben werden soll, zumal in einem solchen Fall Paragraph 252, Absatz eins und 2 BAO ja gerade nicht anwendbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015150031.L02Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017