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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/17/0006 B 7. Juni 2017 RS 1Stammrechtssatz
Zum Kostenersatzantrag in der Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Finanzen ist auszuführen, dass dieser in Ermangelung einer ausdrücklichen Eintrittserklärung gemäß § 22 erster Satz VwGG nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verständnis des § 21 Abs 1 VwGG ist. Erstattet er eine - dennoch gemäß § 30a Abs 5 und § 29 VwGG zulässige - Revisionsbeantwortung, so steht ihm gemäß § 48 Abs 2 VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu, weil er eben nicht Partei im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 VwGG ist.Zum Kostenersatzantrag in der Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Finanzen ist auszuführen, dass dieser in Ermangelung einer ausdrücklichen Eintrittserklärung gemäß Paragraph 22, erster Satz VwGG nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Verständnis des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG ist. Erstattet er eine - dennoch gemäß Paragraph 30 a, Absatz 5 und Paragraph 29, VwGG zulässige - Revisionsbeantwortung, so steht ihm gemäß Paragraph 48, Absatz 2, VwGG kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu, weil er eben nicht Partei im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017170007.J01Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017