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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl zB den hg Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055, mwN).Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und es kommt somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte vergleiche zB den hg Beschluss vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170335.L01Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017