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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH vom 30. Jänner 2015, Ra 2014/02/0174). Damit ist die revisionswerbende Partei in Bezug auf die vorliegende Revision gegen die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung klaglos gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170129.L01Im RIS seit
21.07.2017Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018