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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/17/0213Rechtssatz
Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Z 1: "wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet") setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten voraus.Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Ziffer eins :, "wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet") setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170212.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017