Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56 impl;Rechtssatz
Gilt die Maßnahme der Betriebsschließung gemäß § 23 Abs 5 Wr WettenG 2016 als aufgehoben, bezieht sich diese Wirkung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind (vgl. E 26. Juni 2001, 2001/04/0073, wo etwa auch der Austausch der Schlösser als Maßnahme der Betriebsschließung gesehen wird). In diesem Licht erweist sich die vom VwG ausgesprochene Aufhebung der bereits als aufgehoben anzusehende(n) Maßnahme(n) als rechtswidrig.Gilt die Maßnahme der Betriebsschließung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Wr WettenG 2016 als aufgehoben, bezieht sich diese Wirkung auf alle damit zusammenhängenden faktischen Verfügungen, die als Einheit zu werten sind vergleiche E 26. Juni 2001, 2001/04/0073, wo etwa auch der Austausch der Schlösser als Maßnahme der Betriebsschließung gesehen wird). In diesem Licht erweist sich die vom VwG ausgesprochene Aufhebung der bereits als aufgehoben anzusehende(n) Maßnahme(n) als rechtswidrig.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020060.L03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017