RS Vwgh 2017/6/9 Ra 2017/02/0060

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Veröffentlicht am 09.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. E 26. April 1993, 91/10/0252).Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde vergleiche E 26. April 1993, 91/10/0252).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020060.L02

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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