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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. E 26. April 1993, 91/10/0252).Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde vergleiche E 26. April 1993, 91/10/0252).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020060.L02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017