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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
In der bis 11. November 2016 in Geltung gewesenen Stammfassung von § 23 Abs. 5 Wr WettenG 2016 hat sich die Drei-Tagesfrist zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides ausdrücklich nur auf "eine Verfügung gemäß Abs. 2", also auf Beschlagnahmen, bezogen. Für eine Verfügung (Maßnahme) über die Schließung einer Betriebsstätte gemäß Abs. 3 legcit findet sich eine solche Befristung nicht. Erst seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 48/2016 am 12. November 2016 sind von einer Befristung für die nachfolgende Bescheiderlassung - bei sonstiger Aufhebung der Verfügung - auch Betriebsschließungen gemäß Abs. 3 erfasst; jedoch gilt nunmehr anstatt der Drei-Tagesfrist die Monatsfrist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche, weshalb bei einer Änderung der Frist das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende neue Recht anzuwenden ist, und zwar auch auf frühere Rechtsvorgänge (vgl E 7. Juni 2000, 99/03/0422; E 20. September 1978, 0265/78). Wäre daher der Bescheid über die Betriebsschließung vom 30. November 2016 rechtzeitig erlassen worden, stünde dieser der selbständigen Anfechtung der Maßnahme entgegen (vgl. E 27. Februar 2013, 2012/17/0531 und 0603; E 30. Jänner 2013, 2012/17/0432).In der bis 11. November 2016 in Geltung gewesenen Stammfassung von Paragraph 23, Absatz 5, Wr WettenG 2016 hat sich die Drei-Tagesfrist zur Erlassung eines schriftlichen Bescheides ausdrücklich nur auf "eine Verfügung gemäß Absatz 2,, also auf Beschlagnahmen, bezogen. Für eine Verfügung (Maßnahme) über die Schließung einer Betriebsstätte gemäß Absatz 3, legcit findet sich eine solche Befristung nicht. Erst seit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, am 12. November 2016 sind von einer Befristung für die nachfolgende Bescheiderlassung - bei sonstiger Aufhebung der Verfügung - auch Betriebsschließungen gemäß Absatz 3, erfasst; jedoch gilt nunmehr anstatt der Drei-Tagesfrist die Monatsfrist. Bei dieser Frist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche, weshalb bei einer Änderung der Frist das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende neue Recht anzuwenden ist, und zwar auch auf frühere Rechtsvorgänge vergleiche E 7. Juni 2000, 99/03/0422; E 20. September 1978, 0265/78). Wäre daher der Bescheid über die Betriebsschließung vom 30. November 2016 rechtzeitig erlassen worden, stünde dieser der selbständigen Anfechtung der Maßnahme entgegen vergleiche E 27. Februar 2013, 2012/17/0531 und 0603; E 30. Jänner 2013, 2012/17/0432).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020060.L01Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017