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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §9 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 9 VStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Ausländische juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind genauso von § 9 VStG erfasst; die diesbezüglichen Voraussetzungen beurteilen sich jeweils nach ausländischem Recht, wobei die gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen amtswegig zu ermitteln sind (vgl. E 21. März 1995, 94/04/0265).Die Regelung des Paragraph 9, VStG gilt nach dem Gesetzeswortlaut für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften. Ausländische juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind genauso von Paragraph 9, VStG erfasst; die diesbezüglichen Voraussetzungen beurteilen sich jeweils nach ausländischem Recht, wobei die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen amtswegig zu ermitteln sind vergleiche E 21. März 1995, 94/04/0265).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020105.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017