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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen stellt keine Rechtsfrage, sondern vielmehr eine Tatfrage dar (vgl. E 11. September 2015, 2013/02/0273) und die bloße, nicht weiter substantiierte (vgl. E 26. Jänner 2000, 98/03/0089) Behauptung eines Abzuges von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit ist nicht geeignet, die mit Notorietät begründeten Feststellungen des VwG zu entkräften.Die Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen stellt keine Rechtsfrage, sondern vielmehr eine Tatfrage dar vergleiche E 11. September 2015, 2013/02/0273) und die bloße, nicht weiter substantiierte vergleiche E 26. Jänner 2000, 98/03/0089) Behauptung eines Abzuges von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit ist nicht geeignet, die mit Notorietät begründeten Feststellungen des VwG zu entkräften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020009.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
04.08.2017