RS Vwgh 2017/6/16 Ra 2017/03/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0037

Rechtssatz

Die Revisionswerbervertreter begründeten den Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass eine ansonsten verlässliche Kanzleiangestellte den versandfertigen Revisionsschriftsatz am letzten Tag der Revisionsfrist, zwar mitgenommen habe, um ihn zur Post zu bringen, in der Folge aber vergessen habe, ihn beim Postamt abzugeben. Erst am nächsten Tag sei der Fehler bemerkt und die Sendung an das LVwG als zuständiger Einbringungsstelle abgesandt worden. Dem Antrag wurde eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Kanzleiangestellten angeschlossen, in der sie den Sachverhalt wie soeben geschildert bestätigte. Auf dieser Grundlage sieht der VwGH den vorgebrachten Sachverhalt als bescheinigt an. Ausgehend davon war den Revisionswerbern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 46 Abs 1 VwGG zu bewilligen, weil sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis die sechswöchige Revisionsfrist versäumt haben. Ein Verschulden an der Versäumung liegt weder ihnen noch den Rechtsvertretern der Revisionswerber zur Last.Die Revisionswerbervertreter begründeten den Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass eine ansonsten verlässliche Kanzleiangestellte den versandfertigen Revisionsschriftsatz am letzten Tag der Revisionsfrist, zwar mitgenommen habe, um ihn zur Post zu bringen, in der Folge aber vergessen habe, ihn beim Postamt abzugeben. Erst am nächsten Tag sei der Fehler bemerkt und die Sendung an das LVwG als zuständiger Einbringungsstelle abgesandt worden. Dem Antrag wurde eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Kanzleiangestellten angeschlossen, in der sie den Sachverhalt wie soeben geschildert bestätigte. Auf dieser Grundlage sieht der VwGH den vorgebrachten Sachverhalt als bescheinigt an. Ausgehend davon war den Revisionswerbern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu bewilligen, weil sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis die sechswöchige Revisionsfrist versäumt haben. Ein Verschulden an der Versäumung liegt weder ihnen noch den Rechtsvertretern der Revisionswerber zur Last.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030017.L01

Im RIS seit

10.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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