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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0037Rechtssatz
Die Revisionswerbervertreter begründeten den Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass eine ansonsten verlässliche Kanzleiangestellte den versandfertigen Revisionsschriftsatz am letzten Tag der Revisionsfrist, zwar mitgenommen habe, um ihn zur Post zu bringen, in der Folge aber vergessen habe, ihn beim Postamt abzugeben. Erst am nächsten Tag sei der Fehler bemerkt und die Sendung an das LVwG als zuständiger Einbringungsstelle abgesandt worden. Dem Antrag wurde eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Kanzleiangestellten angeschlossen, in der sie den Sachverhalt wie soeben geschildert bestätigte. Auf dieser Grundlage sieht der VwGH den vorgebrachten Sachverhalt als bescheinigt an. Ausgehend davon war den Revisionswerbern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 46 Abs 1 VwGG zu bewilligen, weil sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis die sechswöchige Revisionsfrist versäumt haben. Ein Verschulden an der Versäumung liegt weder ihnen noch den Rechtsvertretern der Revisionswerber zur Last.Die Revisionswerbervertreter begründeten den Wiedereinsetzungsantrag zusammengefasst damit, dass eine ansonsten verlässliche Kanzleiangestellte den versandfertigen Revisionsschriftsatz am letzten Tag der Revisionsfrist, zwar mitgenommen habe, um ihn zur Post zu bringen, in der Folge aber vergessen habe, ihn beim Postamt abzugeben. Erst am nächsten Tag sei der Fehler bemerkt und die Sendung an das LVwG als zuständiger Einbringungsstelle abgesandt worden. Dem Antrag wurde eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Kanzleiangestellten angeschlossen, in der sie den Sachverhalt wie soeben geschildert bestätigte. Auf dieser Grundlage sieht der VwGH den vorgebrachten Sachverhalt als bescheinigt an. Ausgehend davon war den Revisionswerbern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu bewilligen, weil sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis die sechswöchige Revisionsfrist versäumt haben. Ein Verschulden an der Versäumung liegt weder ihnen noch den Rechtsvertretern der Revisionswerber zur Last.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030017.L01Im RIS seit
10.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017