Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ÄrzteG 1998 §54;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/03/0013 B 30. Juni 2017Rechtssatz
Das Argument, durch § 54 ÄrzteG 1998, wonach der Arzt zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet ist, würden nur Rechte seiner Probanden begründet, nicht aber eigene, verkennt, dass die Rechtssphäre des flugmedizinischen Sachverständigen auch dadurch berührt wird, dass ihm Verpflichtungen (Vorlage bestimmter flugmedizinischer Unterlagen) auferlegt werden; auch die erforderliche Klarstellung des Umfangs dieser Verpflichtungen kann daher gegebenenfalls ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen.Das Argument, durch Paragraph 54, ÄrzteG 1998, wonach der Arzt zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet ist, würden nur Rechte seiner Probanden begründet, nicht aber eigene, verkennt, dass die Rechtssphäre des flugmedizinischen Sachverständigen auch dadurch berührt wird, dass ihm Verpflichtungen (Vorlage bestimmter flugmedizinischer Unterlagen) auferlegt werden; auch die erforderliche Klarstellung des Umfangs dieser Verpflichtungen kann daher gegebenenfalls ein rechtliches Interesse an einer Feststellung begründen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030028.J05Im RIS seit
10.07.2017Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019