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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Das BVwG hat mit seinen Feststellungen zwar eine schwierige Lebenssituation für den Asylwerber im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet aufgezeigt, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf mangelnde tragfähige Beziehungen des Asylwerbers und fehlende Ortskenntnisse in Großstädten. Darauf gestützt verneint das BVwG explizit auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Weshalb der Asylwerber dadurch und insbesondere aufgrund mangelnder Ortskenntnisse in Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache aber in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme, zeigt das BVwG nicht auf. Es ist eine solche auch nicht von vornherein erkennbar. Die Annahme des BVwG, er würde im gesamten Herkunftsstaat in eine ausweglose Situation geraten, ist eine Schlussfolgerung, die in den Feststellungen keine Deckung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017190095.L05Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
20.11.2017