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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2017/19/0008 Fr 2017/19/0007Rechtssatz
Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim VwG erlassen hat (Hinweis B vom 26. Jänner 2015, Fr 2014/19/0032, mwN). Der VwGH hat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 festgehalten, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das VwG seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - hier: dem BFA - an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (Hinweis Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, und vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007).Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das VwG seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim VwG erlassen hat (Hinweis B vom 26. Jänner 2015, Fr 2014/19/0032, mwN). Der VwGH hat unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zur Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 festgehalten, dass ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG auch bereits dann unzulässig ist, wenn das VwG seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - hier: dem BFA - an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist (Hinweis Beschlüsse vom 17. Dezember 2014, Fr 2014/18/0033, und vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017190006.F01Im RIS seit
26.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017