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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Die "finanzielle Leistungsfähigkeit" einer Gemeinde ist nur EIN für die Frage der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 123 Abs. 2 lit. b TGO 2001 maßgebliches Kriterium. Wenngleich die Annahme einer (äußerst) prekären Finanzsituation der Gemeinde durch das Verwaltungsgericht fallbezogen nicht zu beanstanden ist und einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch zulässigerweise entsprechend hohes Gewicht eingeräumt werden kann, behaftet die Aufsichtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die Versagung einer Genehmigung dennoch mit Rechtswidrigkeit, wenn - wie hier - eine Auseinandersetzung mit den übrigen nach § 123 Abs. 2 lit. b zweiter Satz TGO erforderlichen Kriterien bzw. der Frage der "Unverhältnismäßigkeit" im Sinne des dritten Satzes leg. cit. unterbleibt.Die "finanzielle Leistungsfähigkeit" einer Gemeinde ist nur EIN für die Frage der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO 2001 maßgebliches Kriterium. Wenngleich die Annahme einer (äußerst) prekären Finanzsituation der Gemeinde durch das Verwaltungsgericht fallbezogen nicht zu beanstanden ist und einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch zulässigerweise entsprechend hohes Gewicht eingeräumt werden kann, behaftet die Aufsichtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die Versagung einer Genehmigung dennoch mit Rechtswidrigkeit, wenn - wie hier - eine Auseinandersetzung mit den übrigen nach Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, zweiter Satz TGO erforderlichen Kriterien bzw. der Frage der "Unverhältnismäßigkeit" im Sinne des dritten Satzes leg. cit. unterbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016010012.J02Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017