RS Vwgh 2017/6/20 Ro 2016/01/0012

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Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs8;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Tir 2001 §123 Abs2 litb;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die "finanzielle Leistungsfähigkeit" einer Gemeinde ist nur EIN für die Frage der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach § 123 Abs. 2 lit. b TGO 2001 maßgebliches Kriterium. Wenngleich die Annahme einer (äußerst) prekären Finanzsituation der Gemeinde durch das Verwaltungsgericht fallbezogen nicht zu beanstanden ist und einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch zulässigerweise entsprechend hohes Gewicht eingeräumt werden kann, behaftet die Aufsichtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die Versagung einer Genehmigung dennoch mit Rechtswidrigkeit, wenn - wie hier - eine Auseinandersetzung mit den übrigen nach § 123 Abs. 2 lit. b zweiter Satz TGO erforderlichen Kriterien bzw. der Frage der "Unverhältnismäßigkeit" im Sinne des dritten Satzes leg. cit. unterbleibt.Die "finanzielle Leistungsfähigkeit" einer Gemeinde ist nur EIN für die Frage der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung nach Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO 2001 maßgebliches Kriterium. Wenngleich die Annahme einer (äußerst) prekären Finanzsituation der Gemeinde durch das Verwaltungsgericht fallbezogen nicht zu beanstanden ist und einer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch zulässigerweise entsprechend hohes Gewicht eingeräumt werden kann, behaftet die Aufsichtsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht die Versagung einer Genehmigung dennoch mit Rechtswidrigkeit, wenn - wie hier - eine Auseinandersetzung mit den übrigen nach Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, zweiter Satz TGO erforderlichen Kriterien bzw. der Frage der "Unverhältnismäßigkeit" im Sinne des dritten Satzes leg. cit. unterbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016010012.J02

Im RIS seit

20.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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