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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Ob der Versagungstatbestand der "unverhältnismäßig hohen Belastung der Gemeinde" oder des "unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde" im Sinne des § 123 Abs. 2 lit. b TGO 2001 erfüllt ist, hat die Aufsichtsbehörde (bzw. das VwG) nach den im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung demonstrativ aufgezählten Parametern zu beurteilen. Nach Satz zwei leg. cit. sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Erforderlich ist demnach eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde, in die jedenfalls die (demonstrativ) genannten Kriterien einzufließen haben. Satz drei leg. cit. stellt eine (unwiderlegliche) gesetzliche Vermutung für die geforderte "Unverhältnismäßigkeit" einer hohen Belastung oder eines hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde und somit für das Vorliegen des Versagungstatbestandes auf. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist demnach nach § 123 Abs. 2 lit. b TGO 2001 jedenfalls zu versagen, wenn durch den genehmigungspflichtigen Beschluss der Gemeinde (hier: der Kreditaufnahmen) die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.Ob der Versagungstatbestand der "unverhältnismäßig hohen Belastung der Gemeinde" oder des "unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde" im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO 2001 erfüllt ist, hat die Aufsichtsbehörde (bzw. das VwG) nach den im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung demonstrativ aufgezählten Parametern zu beurteilen. Nach Satz zwei leg. cit. sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Erforderlich ist demnach eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde, in die jedenfalls die (demonstrativ) genannten Kriterien einzufließen haben. Satz drei leg. cit. stellt eine (unwiderlegliche) gesetzliche Vermutung für die geforderte "Unverhältnismäßigkeit" einer hohen Belastung oder eines hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde und somit für das Vorliegen des Versagungstatbestandes auf. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist demnach nach Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO 2001 jedenfalls zu versagen, wenn durch den genehmigungspflichtigen Beschluss der Gemeinde (hier: der Kreditaufnahmen) die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016010012.J01Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017