RS Vwgh 2017/6/20 Ro 2016/01/0012

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Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs8;
GdO Tir 2001 §123 Abs2 litb;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Ob der Versagungstatbestand der "unverhältnismäßig hohen Belastung der Gemeinde" oder des "unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde" im Sinne des § 123 Abs. 2 lit. b TGO 2001 erfüllt ist, hat die Aufsichtsbehörde (bzw. das VwG) nach den im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung demonstrativ aufgezählten Parametern zu beurteilen. Nach Satz zwei leg. cit. sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Erforderlich ist demnach eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde, in die jedenfalls die (demonstrativ) genannten Kriterien einzufließen haben. Satz drei leg. cit. stellt eine (unwiderlegliche) gesetzliche Vermutung für die geforderte "Unverhältnismäßigkeit" einer hohen Belastung oder eines hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde und somit für das Vorliegen des Versagungstatbestandes auf. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist demnach nach § 123 Abs. 2 lit. b TGO 2001 jedenfalls zu versagen, wenn durch den genehmigungspflichtigen Beschluss der Gemeinde (hier: der Kreditaufnahmen) die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.Ob der Versagungstatbestand der "unverhältnismäßig hohen Belastung der Gemeinde" oder des "unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde" im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO 2001 erfüllt ist, hat die Aufsichtsbehörde (bzw. das VwG) nach den im zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung demonstrativ aufgezählten Parametern zu beurteilen. Nach Satz zwei leg. cit. sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Erforderlich ist demnach eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde, in die jedenfalls die (demonstrativ) genannten Kriterien einzufließen haben. Satz drei leg. cit. stellt eine (unwiderlegliche) gesetzliche Vermutung für die geforderte "Unverhältnismäßigkeit" einer hohen Belastung oder eines hohen finanziellen Wagnisses für die Gemeinde und somit für das Vorliegen des Versagungstatbestandes auf. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung ist demnach nach Paragraph 123, Absatz 2, Litera b, TGO 2001 jedenfalls zu versagen, wenn durch den genehmigungspflichtigen Beschluss der Gemeinde (hier: der Kreditaufnahmen) die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016010012.J01

Im RIS seit

20.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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