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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 lediglich der erste Satz des § 10 Abs. 5 StbG geändert wurde. Der zweite Satz dieser Bestimmung und damit auch die Wortfolge "der letzten drei Jahre" wurde in seinem Wortlaut unverändert gelassen. Aus systematischen Erwägungen sowie mit Blick auf die Gesetzesmaterialien ergibt sich aber auch für den zweiten Satz ein Abstellen auf den Antragszeitpunkt (als entscheidenden Zeitpunkt für den Nachweis des Lebensunterhaltes in den davor liegenden drei Jahren). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 10 Abs. 5 dahingehend auszulegen ist, dass die Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre vor dem Antragszeitpunkt heranzuziehen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ro 2015/01/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, lediglich der erste Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG geändert wurde. Der zweite Satz dieser Bestimmung und damit auch die Wortfolge "der letzten drei Jahre" wurde in seinem Wortlaut unverändert gelassen. Aus systematischen Erwägungen sowie mit Blick auf die Gesetzesmaterialien ergibt sich aber auch für den zweiten Satz ein Abstellen auf den Antragszeitpunkt (als entscheidenden Zeitpunkt für den Nachweis des Lebensunterhaltes in den davor liegenden drei Jahren). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Paragraph 10, Absatz 5, dahingehend auszulegen ist, dass die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre vor dem Antragszeitpunkt heranzuziehen sind vergleiche den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ro 2015/01/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010127.L02Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019