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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Generell werden nach der Rechtsprechung des VwGH dann keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen, wenn jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt (Hinweis B vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0300). Dies ist konkret auch der Fall, wenn die Revision zur Zulässigkeit dem BVwG lediglich allgemein vorwirft, "den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig und ordnungsgemäß erhoben" zu haben.Generell werden nach der Rechtsprechung des VwGH dann keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen, wenn jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt (Hinweis B vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0300). Dies ist konkret auch der Fall, wenn die Revision zur Zulässigkeit dem BVwG lediglich allgemein vorwirft, "den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig und ordnungsgemäß erhoben" zu haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010076.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019