RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2017/01/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art20 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52 idF 2015/I/070;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/18/0001 E 3. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 52 BFA-VG 2014 ist dem Asylwerber (u.a.) bei einer abweisenden Entscheidung des BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz amtswegig ein Rechtsberater zur Seite zu stellen, der ihn bei der Einbringung einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren unterstützt und berät, und der nach § 52 Abs. 2 letzter Satz BFA-VG 2014 in Verfahren über internationalen Schutz auf Ersuchen des Asylwerbers an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen hat. Unionsrechtlicher Hintergrund dieser Norm ist Art. 20 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten im Rechtsmittelverfahren sicherzustellen haben, dass einem Asylwerber auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, welche zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers umfasst.Nach Paragraph 52, BFA-VG 2014 ist dem Asylwerber (u.a.) bei einer abweisenden Entscheidung des BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz amtswegig ein Rechtsberater zur Seite zu stellen, der ihn bei der Einbringung einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren unterstützt und berät, und der nach Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG 2014 in Verfahren über internationalen Schutz auf Ersuchen des Asylwerbers an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen hat. Unionsrechtlicher Hintergrund dieser Norm ist Artikel 20, Absatz eins, der Verfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten im Rechtsmittelverfahren sicherzustellen haben, dass einem Asylwerber auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, welche zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers umfasst.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L01

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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