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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Vorliegend enthält die Beschwerde - wenn auch nur kurzgefasst - Vorbringen des Asylwerbers in deutscher Sprache, das erkennen lässt, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass ihm entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verholfen hätten, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vgl. idS zu der Berufungsbegründung nach § 63 Abs. 3 AVG das E vom 22. November 2011, 2007/04/0096). Jedenfalls war dieses Vorbringen ausreichend, um von Beschwerdegründen gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG 2014 sprechen zu können. Demzufolge liegt kein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 vor. Dass weitere etwaige Beschwerdegründe nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, berechtigte das BVwG nicht, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Vorliegend enthält die Beschwerde - wenn auch nur kurzgefasst - Vorbringen des Asylwerbers in deutscher Sprache, das erkennen lässt, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass ihm entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid internationaler Schutz zu gewähren gewesen wäre. Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verholfen hätten, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an vergleiche idS zu der Berufungsbegründung nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG das E vom 22. November 2011, 2007/04/0096). Jedenfalls war dieses Vorbringen ausreichend, um von Beschwerdegründen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 sprechen zu können. Demzufolge liegt kein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 vor. Dass weitere etwaige Beschwerdegründe nicht in deutscher Sprache abgefasst wurden, berechtigte das BVwG nicht, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010288.L03Im RIS seit
27.07.2017Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017