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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrags gilt und das Asylverfahren beendet wird, findet in Art. 28 der Verfahrens-RL ihre Grundlage. Nach den klaren Vorgaben in Art. 28 der Verfahrens-RL ist es daher unionsrechtkonform, einem Asylwerber nach Verstreichen der in Art. 28 Abs. 2 zweiter Unterabs. genannten Frist lediglich die Möglichkeit eines Folgeantrages, der neue Elemente enthalten muss, zu eröffnen (vgl. Art. 40 Abs. 2 der Verfahrens-RL). Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 dritter Unterabs. sicherstellen, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung abgeschoben wird.Die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrags gilt und das Asylverfahren beendet wird, findet in Artikel 28, der Verfahrens-RL ihre Grundlage. Nach den klaren Vorgaben in Artikel 28, der Verfahrens-RL ist es daher unionsrechtkonform, einem Asylwerber nach Verstreichen der in Artikel 28, Absatz 2, zweiter Unterabs. genannten Frist lediglich die Möglichkeit eines Folgeantrages, der neue Elemente enthalten muss, zu eröffnen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, der Verfahrens-RL). Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, dritter Unterabs. sicherstellen, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung abgeschoben wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L13Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023