RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2016/01/0153

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Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
EURallg
32013L0032 IntSchutz-RL Art28
32013L0032 IntSchutz-RL Art40
32013L0032 IntSchutz-RL Art41

Rechtssatz

Die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrags gilt und das Asylverfahren beendet wird, findet in Art. 28 der Verfahrens-RL ihre Grundlage. Nach den klaren Vorgaben in Art. 28 der Verfahrens-RL ist es daher unionsrechtkonform, einem Asylwerber nach Verstreichen der in Art. 28 Abs. 2 zweiter Unterabs. genannten Frist lediglich die Möglichkeit eines Folgeantrages, der neue Elemente enthalten muss, zu eröffnen (vgl. Art. 40 Abs. 2 der Verfahrens-RL). Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 dritter Unterabs. sicherstellen, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung abgeschoben wird.Die Regelung, wonach das Verlassen der Asylunterkunft ohne Ankündigung für mehr als drei Tage als Zurückziehung des Antrags gilt und das Asylverfahren beendet wird, findet in Artikel 28, der Verfahrens-RL ihre Grundlage. Nach den klaren Vorgaben in Artikel 28, der Verfahrens-RL ist es daher unionsrechtkonform, einem Asylwerber nach Verstreichen der in Artikel 28, Absatz 2, zweiter Unterabs. genannten Frist lediglich die Möglichkeit eines Folgeantrages, der neue Elemente enthalten muss, zu eröffnen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, der Verfahrens-RL). Entscheidend ist, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28, Absatz 2, dritter Unterabs. sicherstellen, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung abgeschoben wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L13

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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