RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2016/01/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
EURallg
32013L0032 IntSchutz-RL
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs1

Rechtssatz

Im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO hat der VwGH - in Bezug auf die vorgebrachte Befürchtung, dass Ungarn die Dublin III-VO nicht anwende - ausgeführt, dass die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt; die dort enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung (Hinweis B vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0296). Es ist daher davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.Im Hinblick auf Artikel 18, Absatz 2, der Dublin III-VO hat der VwGH - in Bezug auf die vorgebrachte Befürchtung, dass Ungarn die Dublin III-VO nicht anwende - ausgeführt, dass die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt; die dort enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung (Hinweis B vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0296). Es ist daher davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L12

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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