Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Im Hinblick auf Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO hat der VwGH - in Bezug auf die vorgebrachte Befürchtung, dass Ungarn die Dublin III-VO nicht anwende - ausgeführt, dass die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt; die dort enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung (Hinweis B vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0296). Es ist daher davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.Im Hinblick auf Artikel 18, Absatz 2, der Dublin III-VO hat der VwGH - in Bezug auf die vorgebrachte Befürchtung, dass Ungarn die Dublin III-VO nicht anwende - ausgeführt, dass die Dublin III-VO in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt; die dort enthaltenen Zuständigkeitskriterien und Verfahrensbestimmungen können nicht von den Mitgliedstaaten abweichend geregelt werden. Aus der in Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich die Verpflichtung zu einer Einzelfallprüfung (Hinweis B vom 21. Februar 2017, Ra 2016/18/0296). Es ist daher davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den in der Verfahrens-RL (für Erstanträge in erster Instanz) vorgesehenen Anforderungen entspricht.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L12Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023