Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Zur Verpflichtung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) hat der EuGH im Urteil vom 17. März 2016 in der Rechtssache C-695/15 PPU, Shiraz Baig Mirza, ECLI:EU:C:2016:188, bereits entschieden, dass Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war.Zur Verpflichtung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz durch den zuständigen Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) hat der EuGH im Urteil vom 17. März 2016 in der Rechtssache C-695/15 PPU, Shiraz Baig Mirza, ECLI:EU:C:2016:188, bereits entschieden, dass Artikel 18, Absatz 2, der Dublin III-VO im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0695 Mirza VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L10Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023