RS Vwgh 2017/6/20 Ra 2016/01/0153

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Veröffentlicht am 20.06.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs3
EURallg
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2
62015CJ0063 Ghezelbash VORAB

Rechtssatz

Im Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der in der Dublin III-VO vorgesehene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird. Mit dieser Prüfung soll nur kontrolliert werden, welche Lage in dem Mitgliedstaat herrscht, an den der Antragsteller überstellt wird, und insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung des Antragstellers nicht aus den in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen unmöglich ist.Im Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der in der Dublin III-VO vorgesehene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird. Mit dieser Prüfung soll nur kontrolliert werden, welche Lage in dem Mitgliedstaat herrscht, an den der Antragsteller überstellt wird, und insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung des Antragstellers nicht aus den in Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen unmöglich ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0063 Ghezelbash VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L09

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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