Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Im Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der in der Dublin III-VO vorgesehene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird. Mit dieser Prüfung soll nur kontrolliert werden, welche Lage in dem Mitgliedstaat herrscht, an den der Antragsteller überstellt wird, und insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung des Antragstellers nicht aus den in Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Gründen unmöglich ist.Im Urteil des EuGH vom 7. Juni 2016, C-63/15, Ghezelbash, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass der in der Dublin III-VO vorgesehene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen sollte, in den der Antragsteller überstellt wird. Mit dieser Prüfung soll nur kontrolliert werden, welche Lage in dem Mitgliedstaat herrscht, an den der Antragsteller überstellt wird, und insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung des Antragstellers nicht aus den in Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO genannten Gründen unmöglich ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0063 Ghezelbash VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L09Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023