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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs3Rechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10, N. S., und C-493/10, M.E. u.a, ECLI:EU:C:2011:865, im Zusammenhang mit der Dublin II-VO, ausgeführt, dass die "Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen ... Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.". Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, "dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar". Diese Sichtweise wurde in Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Dublin III-VO ausdrücklich verankert. Sie fußt auf dem grundsätzlichen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der EU, wie es der EuGH beschreibt: "Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet".Der EuGH hat im Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10, N. S., und C-493/10, M.E. u.a, ECLI:EU:C:2011:865, im Zusammenhang mit der Dublin II-VO, ausgeführt, dass die "Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen ... Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.". Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, "dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4, der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar". Diese Sichtweise wurde in Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Dublin III-VO ausdrücklich verankert. Sie fußt auf dem grundsätzlichen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der EU, wie es der EuGH beschreibt: "Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet".
Gerichtsentscheidung
EuGH 62010CJ0411 N. S. VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010153.L05Im RIS seit
10.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023