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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Revision anschließt und beantragt, ihr stattzugeben, war dieser der Sache nach als verspätete Revision zu wertende Antrag gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen (vgl VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0032, mwN).Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Revision anschließt und beantragt, ihr stattzugeben, war dieser der Sache nach als verspätete Revision zu wertende Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20. Dezember 2016, Ro 2014/03/0032, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030002.J07Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017