RS Vwgh 2017/6/21 Ro 2016/03/0002

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

ABGB §864a;
ABGB §879 Abs3;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §74 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Befund, wonach Benützern des Flugplatzes mangels unmittelbaren Eingriffs durch den behördlichen Genehmigungsbescheid gemäß § 74 Abs 3 LuftfahrtG 1958 keine Parteistellung zukommt, steht in Einklang, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs die allfällige behördliche Genehmigung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts an der Möglichkeit ändert, im Zivilprozess eine Geltungs- und Inhaltskontrolle vorzunehmen (vgl nur etwa OGH vom 26. April 2000, 9 Ob 70/00k, und vom 22. Jänner 2014, 2 Ob 234/13w).Mit dem Befund, wonach Benützern des Flugplatzes mangels unmittelbaren Eingriffs durch den behördlichen Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 74, Absatz 3, LuftfahrtG 1958 keine Parteistellung zukommt, steht in Einklang, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs die allfällige behördliche Genehmigung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts an der Möglichkeit ändert, im Zivilprozess eine Geltungs- und Inhaltskontrolle vorzunehmen vergleiche nur etwa OGH vom 26. April 2000, 9 Ob 70/00k, und vom 22. Jänner 2014, 2 Ob 234/13w).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030002.J06

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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