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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §864a;Rechtssatz
Mit dem Befund, wonach Benützern des Flugplatzes mangels unmittelbaren Eingriffs durch den behördlichen Genehmigungsbescheid gemäß § 74 Abs 3 LuftfahrtG 1958 keine Parteistellung zukommt, steht in Einklang, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs die allfällige behördliche Genehmigung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts an der Möglichkeit ändert, im Zivilprozess eine Geltungs- und Inhaltskontrolle vorzunehmen (vgl nur etwa OGH vom 26. April 2000, 9 Ob 70/00k, und vom 22. Jänner 2014, 2 Ob 234/13w).Mit dem Befund, wonach Benützern des Flugplatzes mangels unmittelbaren Eingriffs durch den behördlichen Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 74, Absatz 3, LuftfahrtG 1958 keine Parteistellung zukommt, steht in Einklang, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs die allfällige behördliche Genehmigung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts an der Möglichkeit ändert, im Zivilprozess eine Geltungs- und Inhaltskontrolle vorzunehmen vergleiche nur etwa OGH vom 26. April 2000, 9 Ob 70/00k, und vom 22. Jänner 2014, 2 Ob 234/13w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030002.J06Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017