RS Vwgh 2017/6/21 Ro 2016/03/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §74 Abs3;

Rechtssatz

Zwar kann Parteistellung nach § 8 AVG auch bei Berührung von Privatrechten bestehen; Voraussetzung dafür ist aber, dass der Behörde die Wahrung von Privatrechten im betreffenden Verfahren übertragen ist (vgl VwGH vom 10. Juli 1996, 96/03/0066). Vor dem Hintergrund des § 74 Abs 3 LuftfahrtG 1958, wonach Genehmigungsvoraussetzung ausschließlich der sichere und wirtschaftliche Betrieb des Zivilflugplatzes ist, der Bewilligungsbehörde aber keine weitergehende Wahrung von Privatrechten, etwa von Benützern des Flugplatzes, übertragen ist, kommt eine darauf gestützte Parteistellung nicht in Betracht. Im Übrigen verbietet sich die Auffassung des VwG, das zur Begründung der Parteistellung auf ein nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eingetretenes Ereignis (die Vorlage des Bescheids im Zivilprozess) abstellt, auch deshalb, weil schon bei Führung des behördlichen Verfahrens und nicht etwa erst danach klar sein muss, wem Parteistellung einzuräumen ist.Zwar kann Parteistellung nach Paragraph 8, AVG auch bei Berührung von Privatrechten bestehen; Voraussetzung dafür ist aber, dass der Behörde die Wahrung von Privatrechten im betreffenden Verfahren übertragen ist vergleiche VwGH vom 10. Juli 1996, 96/03/0066). Vor dem Hintergrund des Paragraph 74, Absatz 3, LuftfahrtG 1958, wonach Genehmigungsvoraussetzung ausschließlich der sichere und wirtschaftliche Betrieb des Zivilflugplatzes ist, der Bewilligungsbehörde aber keine weitergehende Wahrung von Privatrechten, etwa von Benützern des Flugplatzes, übertragen ist, kommt eine darauf gestützte Parteistellung nicht in Betracht. Im Übrigen verbietet sich die Auffassung des VwG, das zur Begründung der Parteistellung auf ein nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eingetretenes Ereignis (die Vorlage des Bescheids im Zivilprozess) abstellt, auch deshalb, weil schon bei Führung des behördlichen Verfahrens und nicht etwa erst danach klar sein muss, wem Parteistellung einzuräumen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030002.J05

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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