Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausschließlich der Zivilflugplatzhalter, der die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen aufzustellen hatte und über dessen Antrag der Genehmigungsbescheid nach § 74 Abs 3 LuftfahrtG 1958 erging, ist Partei iSd § 8 AVG. An diesem Befund ändert die Regelung des § 15 ZFBO nichts: Zwar unterwirft sich danach derjenige, der die Anlagen oder Einrichtungen des Flugplatzes benützt, den für diesen geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen. Doch ist im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren für die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen nach § 74 LuftfahrtG 1958 nicht einmal die Anhörung anderer Personen außer dem Antragsteller vorgesehen, geschweige denn ihre Beiziehung als Partei zum Genehmigungsverfahren (so ausdrücklich schon VwGH vom 7. Juli 1972, 957/72; vgl auch VwGH vom 25. November 2010, 2007/03/0245).Ausschließlich der Zivilflugplatzhalter, der die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen aufzustellen hatte und über dessen Antrag der Genehmigungsbescheid nach Paragraph 74, Absatz 3, LuftfahrtG 1958 erging, ist Partei iSd Paragraph 8, AVG. An diesem Befund ändert die Regelung des Paragraph 15, ZFBO nichts: Zwar unterwirft sich danach derjenige, der die Anlagen oder Einrichtungen des Flugplatzes benützt, den für diesen geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen. Doch ist im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren für die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen nach Paragraph 74, LuftfahrtG 1958 nicht einmal die Anhörung anderer Personen außer dem Antragsteller vorgesehen, geschweige denn ihre Beiziehung als Partei zum Genehmigungsverfahren (so ausdrücklich schon VwGH vom 7. Juli 1972, 957/72; vergleiche auch VwGH vom 25. November 2010, 2007/03/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030002.J04Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017