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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 1 SchiffstechnikV 2009 verlangt generell für jede Beantragung der Zulassung eines Fahrzeuges - somit auch für die Verlängerung einer zeitlich befristeten Zulassung - die Antragstellung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 der SchiffstechnikV 2009, weshalb die Antragstellung schriftlich zu erfolgen hat. Insoweit wird in den Verwaltungsvorschriften iSd § 13 Abs 1 AVG etwas anderes festgelegt als im ersten Satz dieser gesetzlichen Bestimmung, die eine Antragstellung grundsätzlich auch auf einem anderen Weg erlaubt, die aber auf Grund der besonderen Bestimmung in § 5 SchiffstechnikV 2009 iVm der Anlage 6 Teil 1 leg cit nicht zum Tragen kommen kann.Paragraph 5, Absatz eins, SchiffstechnikV 2009 verlangt generell für jede Beantragung der Zulassung eines Fahrzeuges - somit auch für die Verlängerung einer zeitlich befristeten Zulassung - die Antragstellung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 der SchiffstechnikV 2009, weshalb die Antragstellung schriftlich zu erfolgen hat. Insoweit wird in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG etwas anderes festgelegt als im ersten Satz dieser gesetzlichen Bestimmung, die eine Antragstellung grundsätzlich auch auf einem anderen Weg erlaubt, die aber auf Grund der besonderen Bestimmung in Paragraph 5, SchiffstechnikV 2009 in Verbindung mit der Anlage 6 Teil 1 leg cit nicht zum Tragen kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030058.L02Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017