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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0036Rechtssatz
Ist das erstattete Gutachten eines Sachverständigen mangelhaft und reicht es nicht als Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung aus, ob ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, so hat die Behörde oder das Verwaltungsgericht zur Klärung der unzureichend beantworteten Fachfragen die sachverständigen Entscheidungsgrundlagen zu ergänzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (VwGH vom 24. Oktober 2011, 2010/10/0009).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L16Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017