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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0036Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/12/0057 E 1. März 2012 RS 2Stammrechtssatz
Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab, die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L09Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017