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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0036Rechtssatz
§ 53 Abs 1 AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien auch für den Fall, dass die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel steht. Dabei sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Bei einem Sachverständigen im Sinne der §§ 52 ff AVG muss es sich nämlich um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln. Darauf, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es aber nicht an (VwGH vom 28. Februar 2013, 2012/07/0114).Paragraph 53, Absatz eins, AVG normiert hinsichtlich der nichtamtlichen Sachverständigen ein Ablehnungsrecht der Parteien auch für den Fall, dass die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel steht. Dabei sind im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Bei einem Sachverständigen im Sinne der Paragraphen 52, ff AVG muss es sich nämlich um eine Person mit besonderer Fachkunde handeln. Darauf, wo sie sich dieses besondere fachliche Wissen angeeignet hat, kommt es aber nicht an (VwGH vom 28. Februar 2013, 2012/07/0114).
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L08Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017