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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0036Rechtssatz
Nichtamtliche Sachverständige sind nach § 52 Abs 4 zweiter Satz AVG zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Eigenschaft eines Sachverständigen wird bereits durch seine Bestellung und nicht erst durch seine Beeidigung begründet. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG ist die angefochtene Entscheidung eines VwG aber nur dann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.Nichtamtliche Sachverständige sind nach Paragraph 52, Absatz 4, zweiter Satz AVG zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Eigenschaft eines Sachverständigen wird bereits durch seine Bestellung und nicht erst durch seine Beeidigung begründet. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist die angefochtene Entscheidung eines VwG aber nur dann wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn das VwG bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030016.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017