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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG 1996 §5 Abs1;Rechtssatz
§ 5 Abs 1 GelVerkG 1996 fasst im Zusammenhang mit Abs 3 unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs 3 GelVerkG 1996 gegenüber § 87 Abs 1 Z 1 und 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen (VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0153).Paragraph 5, Absatz eins, GelVerkG 1996 fasst im Zusammenhang mit Absatz 3, unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der GewO 1994, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, GelVerkG 1996 gegenüber Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und 3 GewO 1994 besondere Bestimmungen getroffen (VwGH vom 26. Mai 2014, 2013/03/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030086.L03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017