Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Rechtsmissbräuchliche Eingaben können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Ist gegenüber dem Einschreiter durch einen Beschluss des VwGH über eine von diesem eingebrachte Anzeige nach § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG klargestellt, dass im Falle einer derartigen Anzeige die bloße Behauptung der Übermittlung von Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das BVwG und das BFG nicht dazu ausreicht, dass der VwGH im Sinne des - gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden - § 43 Abs 3 VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt, und werden in einer neuerlich eingebrachten Anzeige keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass tatsächlich beide angerufenen VwG die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden, so ist davon auszugehen, dass der Einschreiter mit seinen Eingaben nicht das Ziel verfolgt, der VwGH möge über einen tatsächlichen Kompetenzkonflikt entscheiden. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl in diesem Sinne - dort zu einem Ablehnungsantrag - VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).Rechtsmissbräuchliche Eingaben können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Ist gegenüber dem Einschreiter durch einen Beschluss des VwGH über eine von diesem eingebrachte Anzeige nach Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3 VfGG klargestellt, dass im Falle einer derartigen Anzeige die bloße Behauptung der Übermittlung von Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das BVwG und das BFG nicht dazu ausreicht, dass der VwGH im Sinne des - gemäß Paragraph 71, VwGG sinngemäß anzuwendenden - Paragraph 43, Absatz 3, VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt, und werden in einer neuerlich eingebrachten Anzeige keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass tatsächlich beide angerufenen VwG die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden, so ist davon auszugehen, dass der Einschreiter mit seinen Eingaben nicht das Ziel verfolgt, der VwGH möge über einen tatsächlichen Kompetenzkonflikt entscheiden. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen vergleiche in diesem Sinne - dort zu einem Ablehnungsantrag - VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:KO2017030003.K02Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017