RS Vwgh 2017/6/21 Ko 2017/03/0003

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3;
VerfGG 1953 §43 Abs3;
VwGG §71;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Rechtsmissbräuchliche Eingaben können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Ist gegenüber dem Einschreiter durch einen Beschluss des VwGH über eine von diesem eingebrachte Anzeige nach § 71 VwGG iVm § 43 Absatz 3 VfGG klargestellt, dass im Falle einer derartigen Anzeige die bloße Behauptung der Übermittlung von Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das BVwG und das BFG nicht dazu ausreicht, dass der VwGH im Sinne des - gemäß § 71 VwGG sinngemäß anzuwendenden - § 43 Abs 3 VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt, und werden in einer neuerlich eingebrachten Anzeige keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass tatsächlich beide angerufenen VwG die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden, so ist davon auszugehen, dass der Einschreiter mit seinen Eingaben nicht das Ziel verfolgt, der VwGH möge über einen tatsächlichen Kompetenzkonflikt entscheiden. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl in diesem Sinne - dort zu einem Ablehnungsantrag - VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).Rechtsmissbräuchliche Eingaben können im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden. Ist gegenüber dem Einschreiter durch einen Beschluss des VwGH über eine von diesem eingebrachte Anzeige nach Paragraph 71, VwGG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3 VfGG klargestellt, dass im Falle einer derartigen Anzeige die bloße Behauptung der Übermittlung von Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde an das BVwG und das BFG nicht dazu ausreicht, dass der VwGH im Sinne des - gemäß Paragraph 71, VwGG sinngemäß anzuwendenden - Paragraph 43, Absatz 3, VfGG Kenntnis vom "Entstehen des Konflikts" erlangt, und werden in einer neuerlich eingebrachten Anzeige keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass tatsächlich beide angerufenen VwG die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nehmen würden, so ist davon auszugehen, dass der Einschreiter mit seinen Eingaben nicht das Ziel verfolgt, der VwGH möge über einen tatsächlichen Kompetenzkonflikt entscheiden. Eine derartige Vorgangsweise ist daher als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen vergleiche in diesem Sinne - dort zu einem Ablehnungsantrag - VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:KO2017030003.K02

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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