RS Vwgh 2017/6/22 Ra 2017/20/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §22 Abs1 idF 2016/I/024;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
VwGVG 2014 §8;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/01/0275 E 23. Oktober 2017 Ra 2017/01/0123 E 26. Juli 2017

Rechtssatz

Schon aus § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Materialien (vgl. die Erläuterungen zu § 22 AsylG 2015 im gesamtändernden Abänderungsantrag 4/AUA 25. GP, S. 12) abzuleiten, dass der Gesetzgeber (auch vor dem Hintergrund der in den Materialien erwähnten Personalaufstockung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 206 neuen Mitarbeitern) davon ausging, trotz der zuvor durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastungssituation der Behörde habe die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten zu erfolgen. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der nach dem Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für innere Angelegenheiten im Antrag an den Nationalrat enthaltene Teil des Gesetzesvorschlages zu § 22 Abs. 1 AsylG 2005, wonach die 15- Monatsfrist in begründeten Einzelfällen um längstens drei Monate hätte überschritten werden können, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich sei (vgl. AB 1097 BlgNR 25. GP, S. 7), letztlich zufolge einer durch Beschluss des Nationalrates erfolgten Abänderung nicht Gesetz geworden ist (vgl. dazu auch die Kenntlichmachung der Änderungen im beschlossenen Gesetzestext gegenüber dem Vorschlag des Innenausschusses APNR-BR 9559 BlgBR, S. 2). Daraus ist zu folgern, dass die vom VwG angesprochene Situation (explosionsartiger Anstieg der Zahl der Asylanträge) allein keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden.Schon aus Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Materialien vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 22, AsylG 2015 im gesamtändernden Abänderungsantrag 4/AUA 25. GP, Sitzung 12) abzuleiten, dass der Gesetzgeber (auch vor dem Hintergrund der in den Materialien erwähnten Personalaufstockung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 206 neuen Mitarbeitern) davon ausging, trotz der zuvor durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastungssituation der Behörde habe die Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten zu erfolgen. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass der nach dem Ergebnis der Beratungen des Ausschusses für innere Angelegenheiten im Antrag an den Nationalrat enthaltene Teil des Gesetzesvorschlages zu Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, wonach die 15- Monatsfrist in begründeten Einzelfällen um längstens drei Monate hätte überschritten werden können, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich sei vergleiche Ausschussbericht 1097 BlgNR 25. GP, Sitzung 7), letztlich zufolge einer durch Beschluss des Nationalrates erfolgten Abänderung nicht Gesetz geworden ist vergleiche dazu auch die Kenntlichmachung der Änderungen im beschlossenen Gesetzestext gegenüber dem Vorschlag des Innenausschusses APNR-BR 9559 BlgBR, Sitzung 2). Daraus ist zu folgern, dass die vom VwG angesprochene Situation (explosionsartiger Anstieg der Zahl der Asylanträge) allein keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG 2014 zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200133.L03

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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