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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter entsprechend zu organisieren und zu überwachen. Dies gilt auch hinsichtlich der Tätigkeit des bei einem Rechtsanwalt beschäftigten juristischen Mitarbeiters, dessen Verwendung unter der Verantwortung dieses Rechtsanwaltes erfolgt, mögen auch die Anforderungen an das Ausmaß der Kontrolle gegenüber dem juristischen Mitarbeiter, dessen Verlässlichkeit der Rechtsanwalt im Verlauf seiner Tätigkeit festgestellt hat, wegen dessen juristischer Befähigung gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten geringer sein (Hinweis E vom 5. Juni 1998, 97/19/1386). Lediglich rein manipulative Tätigkeiten sowie technische Vorgänge kann der Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen (Hinweis B vom 9. November 2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200050.L03Im RIS seit
25.07.2017Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017