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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31996L0071 Entsende-RL Art2 Abs2;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Umstands, dass eine arbeitnehmerähnliche Person nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers zu subsumieren ist (was sich schon aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG und des § 3 Abs. 4 AÜG ergibt), sowie dem im Strafrecht geltenden Analogieverbot scheidet die Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen einer nach Österreich entsendeten "arbeitnehmerähnlichen" Person (für letztere kommen Lohnunterlagen schon unter logischen Gesichtspunkten nicht in Betracht) gemäß § 7d Abs. 1 iVm § 7i Abs. 4 Z 1 AVRAG 1993 aus. An diesem Ergebnis kann auch die Entsende-Richtlinie 96/71/EG, die die Grundlage für die hier maßgebenden Bestimmungen des AVRAG 1993 bildet, nichts ändern, die im Übrigen in ihrem Art. 2 Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft das Recht des Aufnahmemitgliedstaates für maßgeblich erklärt (Hinweis E vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/11/0083).Vor dem Hintergrund des Umstands, dass eine arbeitnehmerähnliche Person nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers zu subsumieren ist (was sich schon aus den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG und des Paragraph 3, Absatz 4, AÜG ergibt), sowie dem im Strafrecht geltenden Analogieverbot scheidet die Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen einer nach Österreich entsendeten "arbeitnehmerähnlichen" Person (für letztere kommen Lohnunterlagen schon unter logischen Gesichtspunkten nicht in Betracht) gemäß Paragraph 7 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer eins, AVRAG 1993 aus. An diesem Ergebnis kann auch die Entsende-Richtlinie 96/71/EG, die die Grundlage für die hier maßgebenden Bestimmungen des AVRAG 1993 bildet, nichts ändern, die im Übrigen in ihrem Artikel 2, Absatz 2, hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft das Recht des Aufnahmemitgliedstaates für maßgeblich erklärt (Hinweis E vom 14. Dezember 2015, Ra 2015/11/0083).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110112.L02Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017