Index
E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art17;Rechtssatz
Art. 17 der VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen erhalten, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die konkrete Leistung richtet sich demnach also nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates; hinsichtlich der Frage, ob - im Fall von Familienangehörigen - überhaupt eine Anspruchsberechtigung besteht, gilt hingegen das Recht des zuständigen Staates, d.h. in der Regel des Beschäftigungsstaates (vgl. das - noch zur VO Nr. 1408/71 ergangene - Urteil des EuGH vom 8. Juni 1995, C-451/93 - Delavant; zu dessen Übertragbarkeit auf die Rechtslage nach der VO (EG) Nr. 883/2004 Zaglmayer in Spiegel, Art. 17 VO Nr. 883/2004, Rz 7, und Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Art. 17, Rn 10). Diese grundsätzliche Anspruchsberechtigung war daher nach Maßgabe des § 123 ASVG zu beurteilen. Schon bei dieser Beurteilung ist auch Art. 32 der VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten, wonach ein eigenständiger Sachleistungsanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder unmittelbar auf Grund der VO (EG) Nr. 883/2004 Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige hat. Im vorliegenden Fall ging nach dieser Bestimmung der Anspruch des Sohnes der bis vor ihrer Entbindung in Österreich Beschäftigten auf Grund seiner in der Schweiz bestehenden eigenen Krankenversicherung dem (allenfalls) von der Mutter abgeleiteten Anspruch auf Sachleistungen (die ihm gemäß Art. 17 der VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls nach Maßgabe der Schweizer Rechtsvorschriften, aber auf Rechnung des österreichischen Trägers zu gewähren wären) vor. Eine Anspruchsberechtigung gemäß § 123 ASVG war daher auf Grund des unmittelbar anwendbaren Art. 32 der VO (EG) Nr. 883/2004 und folglich auch innerstaatlich zu verneinen. (Hier: Die Mutter bezog bis zum 6. Februar 2016 Kinderbetreuungsgeld; sie, der Sohn und der Ehegatte, der Vater des Kindes, sind in der Schweiz wohnhaft, Vater und Sohn sind dort krankenversichert, die Mutter erst nach dem Ausscheiden aus der österreichischen Sozialversicherung, dieses erfolgte mit 8. Mai 2016.)Artikel 17, der VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen erhalten, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die konkrete Leistung richtet sich demnach also nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates; hinsichtlich der Frage, ob - im Fall von Familienangehörigen - überhaupt eine Anspruchsberechtigung besteht, gilt hingegen das Recht des zuständigen Staates, d.h. in der Regel des Beschäftigungsstaates vergleiche das - noch zur VO Nr. 1408/71 ergangene - Urteil des EuGH vom 8. Juni 1995, C-451/93 - Delavant; zu dessen Übertragbarkeit auf die Rechtslage nach der VO (EG) Nr. 883/2004 Zaglmayer in Spiegel, Artikel 17, VO Nr. 883/2004, Rz 7, und Bieback in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, Artikel 17,, Rn 10). Diese grundsätzliche Anspruchsberechtigung war daher nach Maßgabe des Paragraph 123, ASVG zu beurteilen. Schon bei dieser Beurteilung ist auch Artikel 32, der VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten, wonach ein eigenständiger Sachleistungsanspruch auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder unmittelbar auf Grund der VO (EG) Nr. 883/2004 Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige hat. Im vorliegenden Fall ging nach dieser Bestimmung der Anspruch des Sohnes der bis vor ihrer Entbindung in Österreich Beschäftigten auf Grund seiner in der Schweiz bestehenden eigenen Krankenversicherung dem (allenfalls) von der Mutter abgeleiteten Anspruch auf Sachleistungen (die ihm gemäß Artikel 17, der VO (EG) Nr. 883/2004 ebenfalls nach Maßgabe der Schweizer Rechtsvorschriften, aber auf Rechnung des österreichischen Trägers zu gewähren wären) vor. Eine Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 123, ASVG war daher auf Grund des unmittelbar anwendbaren Artikel 32, der VO (EG) Nr. 883/2004 und folglich auch innerstaatlich zu verneinen. (Hier: Die Mutter bezog bis zum 6. Februar 2016 Kinderbetreuungsgeld; sie, der Sohn und der Ehegatte, der Vater des Kindes, sind in der Schweiz wohnhaft, Vater und Sohn sind dort krankenversichert, die Mutter erst nach dem Ausscheiden aus der österreichischen Sozialversicherung, dieses erfolgte mit 8. Mai 2016.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993CJ0451 Delavant / Allgemeine Ortskrankenkasse SaarlandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080019.L02Im RIS seit
03.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017