RS Vwgh 2017/6/23 Ra 2016/08/0141

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Veröffentlicht am 23.06.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080141.L08

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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