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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/08/0074 B 16. August 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080141.L03Im RIS seit
19.07.2017Zuletzt aktualisiert am
05.11.2018