RS Vwgh 2017/6/23 Ra 2016/08/0141

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Veröffentlicht am 23.06.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen, es darf sich dabei über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).Gemäß Paragraph 38, VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher von Amts wegen alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen, es darf sich dabei über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2015, Ra 2014/09/0028, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080141.L01

Im RIS seit

19.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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