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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs3;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, die der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht vorgelegen, das VwG hätte den Sachverhalt selbst ermitteln müssen, verkennt der Revisionswerber, dass das VwG - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (Hinweis E vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).Mit dem Vorbringen, die der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde gelegte Verwaltungsübertretung sei nicht vorgelegen, das VwG hätte den Sachverhalt selbst ermitteln müssen, verkennt der Revisionswerber, dass das VwG - im Einklang mit der hg. Rechtsprechung - zutreffend seine Bindung an das gegenständliche Straferkenntnis und die dort festgestellte Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 angenommen hat, konkret an die im Straferkenntnis festgestellte Tat und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (Hinweis E vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110140.L01Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018