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L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Auf den Bestand der nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister gemäß § 363 Abs. 4 GewO gelöscht wurde, kommt es nicht an, weil eine derartige Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden jedenfalls keine für die Tätigkeit als Wettunternehmer im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes erforderliche Berechtigung zu vermitteln vermag (vgl. E 20. April 2015, Ra 2015/02/0056; E 24. Juli 2015, Ra 2015/02/0135). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das Wiener Wettengesetz zu übertragen, weshalb auch in dessen Anwendungsbereich eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung nicht zu vermitteln vermag.Auf den Bestand der nach der GewO 1994 erteilten Gewerbeberechtigung und darauf, ob die Eintragung in das Gewerberegister gemäß Paragraph 363, Absatz 4, GewO gelöscht wurde, kommt es nicht an, weil eine derartige Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden jedenfalls keine für die Tätigkeit als Wettunternehmer im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes erforderliche Berechtigung zu vermitteln vermag vergleiche E 20. April 2015, Ra 2015/02/0056; E 24. Juli 2015, Ra 2015/02/0135). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf das Wiener Wettengesetz zu übertragen, weshalb auch in dessen Anwendungsbereich eine einschlägige Gewerbeberechtigung die erforderliche wettengesetzliche Berechtigung nicht zu vermitteln vermag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020125.L01Im RIS seit
24.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018