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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
DienstrechtsNov 2005;Rechtssatz
Zu § 42 Abs. 1 Z 3 PG 1965, welcher die Wortfolge "aus eigenen Mitteln" anders als § 44 PG 1965 nicht enthielt und welcher auch nicht auf eine fehlende Nachlassdeckung verwies, sprach der VwGH mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1984, 84/09/0153, VwSlg. 11548 A/1984, aus, dass nach der zuletzt genannten Bestimmung anspruchsberechtigt ist, wer die Kosten der Bestattung (zumindest teilweise) endgültig getragen hat, wobei der Nachlass unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Anspruchsvoraussetzungen in § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF 2005/I/080 wurden im Wege einer Zusammenführung der Bestimmungen der §§ 42 und 44 PG 1965 geregelt. So haben nunmehr die zuvor unter bestimmten Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 PG 1965 anspruchslegitimierten Hinterbliebenen nur dann Anspruch auf den besonderen Sterbekostenbeitrag nach § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF 2005/I/080, wenn die zuvor in § 44 PG 1965 normierte Voraussetzung erfüllt ist, dass die Bestattungskosten nicht in dem Nachlass des Verstorbenen Deckung finden. Unter diesem Blickwinkel ist davon auszugehen, dass in Form des besonderen Sterbekostenbeitrages in § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF 2005/I/080 für die Hinterbliebenen, die nicht zu der in § 42 PG 1965 umschriebenen Personengruppe zählen, kein "Bestattungskostenbeitrag neu" mit erweiterter Anspruchsberechtigung (dh unabhängig von einer Möglichkeit, vorrangig Ersatz der Bestattungskosten aus der Verlassenschaft zu erlangen) geschaffen werden sollte. Der Gesetzgeber strebte nämlich mit der Novelle BGBl. I Nr. 80/2005 offenkundig keinerlei Erweiterung, sondern nur eine drastische Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten an. Bereits auf dem Boden dieser Überlegung kommt der Rechtsprechung zu § 65 DP und § 55 Abs 3 Wr DO 1951 betreffend das Erfordernis einer endgültigen Kostentragung im Zusammenhang mit der Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 PG 1965 idF 2005/I/080 weiterhin Bedeutung zu.Zu Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, PG 1965, welcher die Wortfolge "aus eigenen Mitteln" anders als Paragraph 44, PG 1965 nicht enthielt und welcher auch nicht auf eine fehlende Nachlassdeckung verwies, sprach der VwGH mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1984, 84/09/0153, VwSlg. 11548 A/1984, aus, dass nach der zuletzt genannten Bestimmung anspruchsberechtigt ist, wer die Kosten der Bestattung (zumindest teilweise) endgültig getragen hat, wobei der Nachlass unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Anspruchsvoraussetzungen in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung 2005/I/080 wurden im Wege einer Zusammenführung der Bestimmungen der Paragraphen 42 und 44 PG 1965 geregelt. So haben nunmehr die zuvor unter bestimmten Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz eins, PG 1965 anspruchslegitimierten Hinterbliebenen nur dann Anspruch auf den besonderen Sterbekostenbeitrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung 2005/I/080, wenn die zuvor in Paragraph 44, PG 1965 normierte Voraussetzung erfüllt ist, dass die Bestattungskosten nicht in dem Nachlass des Verstorbenen Deckung finden. Unter diesem Blickwinkel ist davon auszugehen, dass in Form des besonderen Sterbekostenbeitrages in Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung 2005/I/080 für die Hinterbliebenen, die nicht zu der in Paragraph 42, PG 1965 umschriebenen Personengruppe zählen, kein "Bestattungskostenbeitrag neu" mit erweiterter Anspruchsberechtigung (dh unabhängig von einer Möglichkeit, vorrangig Ersatz der Bestattungskosten aus der Verlassenschaft zu erlangen) geschaffen werden sollte. Der Gesetzgeber strebte nämlich mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, offenkundig keinerlei Erweiterung, sondern nur eine drastische Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten an. Bereits auf dem Boden dieser Überlegung kommt der Rechtsprechung zu Paragraph 65, DP und Paragraph 55, Absatz 3, Wr DO 1951 betreffend das Erfordernis einer endgültigen Kostentragung im Zusammenhang mit der Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 in der Fassung 2005/I/080 weiterhin Bedeutung zu.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017120009.J01Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017