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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0017Rechtssatz
Die subjektiv-historische Interpretation hat sich grundsätzlich an den Gesetzesmaterialien zu orientieren; die Einvernahme von Personen, die am Gesetzgebungsprozess beteiligt waren, ist hingegen unzulässig (vgl. JBl. 1950, 507, EvBl. Nr. 337/1972; U OGH 31. August 2016, 2Ob 121/16g). Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung des OGH an. Absichten von Personen, welche am Gesetzgebungsprozess beteiligt waren, können nämlich nur dann für die historische Auslegung bedeutsam sein, wenn sie in den Gesetzesmaterialien ihren Niederschlag gefunden haben. Nur von solchen Absichten kann sich das gesetzgebende Organ durch Umformulierung des Gesetzes oder durch entsprechende Erklärungen in Ausschüssen oder im Plenum distanzieren, bzw. sie durch die Unterlassung einer solchen Distanzierung stillschweigend akzeptieren. Dies gilt jedoch nicht für Absichten, welche sich überhaupt erst durch Zeugeneinvernahmen erschließen lassen. Auch erscheint es den Normunterworfenen unzumutbar, an solche, typischerweise mit ihnen zugänglichen Mitteln gar nicht eruierbare Absichten gebunden zu werden.Die subjektiv-historische Interpretation hat sich grundsätzlich an den Gesetzesmaterialien zu orientieren; die Einvernahme von Personen, die am Gesetzgebungsprozess beteiligt waren, ist hingegen unzulässig vergleiche JBl. 1950, 507, EvBl. Nr. 337/1972; U OGH 31. August 2016, 2Ob 121/16g). Der VwGH schließt sich dieser Rechtsauffassung des OGH an. Absichten von Personen, welche am Gesetzgebungsprozess beteiligt waren, können nämlich nur dann für die historische Auslegung bedeutsam sein, wenn sie in den Gesetzesmaterialien ihren Niederschlag gefunden haben. Nur von solchen Absichten kann sich das gesetzgebende Organ durch Umformulierung des Gesetzes oder durch entsprechende Erklärungen in Ausschüssen oder im Plenum distanzieren, bzw. sie durch die Unterlassung einer solchen Distanzierung stillschweigend akzeptieren. Dies gilt jedoch nicht für Absichten, welche sich überhaupt erst durch Zeugeneinvernahmen erschließen lassen. Auch erscheint es den Normunterworfenen unzumutbar, an solche, typischerweise mit ihnen zugänglichen Mitteln gar nicht eruierbare Absichten gebunden zu werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120016.J01Im RIS seit
01.08.2017Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017