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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
MSG Tir 2010 §1 Abs4;Rechtssatz
Hätte der Landesgesetzgeber ein weites Verständnis des Begriffs der "Hilfeleistungen" vor Augen gehabt, dann wäre nicht erklärbar, warum er in § 1 Abs. 4 Tir MSG 2010 die "Leistungen Dritter" ausdrücklich auch als Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften zustehen, näher erläutert. Bei einem solchen Verständnis dieses Begriffes erübrigte sich nämlich die Anführung von Leistungen anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder. Die ausdrückliche Erwähnung der Vorschriften anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder macht vielmehr deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber im Rahmen des Tir MSG 2010 nicht von vornherein an die Rechtslage anderer gesetzgebender Körperschaften anknüpfen wollte. Diese in der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Tir MSG 2010 zum Ausdruck kommende Sichtweise ist auch bei der Auslegung des § 5 Abs. 5 legcit zu berücksichtigen. Wenn dort von "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" die Rede ist, meint der Tiroler Landesgesetzgeber nicht auch Leistungen nach anderen Gesetzen als dem Tir MSG 2010.Hätte der Landesgesetzgeber ein weites Verständnis des Begriffs der "Hilfeleistungen" vor Augen gehabt, dann wäre nicht erklärbar, warum er in Paragraph eins, Absatz 4, Tir MSG 2010 die "Leistungen Dritter" ausdrücklich auch als Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften zustehen, näher erläutert. Bei einem solchen Verständnis dieses Begriffes erübrigte sich nämlich die Anführung von Leistungen anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder. Die ausdrückliche Erwähnung der Vorschriften anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder macht vielmehr deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber im Rahmen des Tir MSG 2010 nicht von vornherein an die Rechtslage anderer gesetzgebender Körperschaften anknüpfen wollte. Diese in der allgemeinen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Tir MSG 2010 zum Ausdruck kommende Sichtweise ist auch bei der Auslegung des Paragraph 5, Absatz 5, legcit zu berücksichtigen. Wenn dort von "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" die Rede ist, meint der Tiroler Landesgesetzgeber nicht auch Leistungen nach anderen Gesetzen als dem Tir MSG 2010.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100038.J02Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017