RS Vwgh 2017/6/27 Ro 2016/10/0038

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Tir 2010 §1 Abs4;
MSG Tir 2010 §5 Abs5;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Hätte der Landesgesetzgeber ein weites Verständnis des Begriffs der "Hilfeleistungen" vor Augen gehabt, dann wäre nicht erklärbar, warum er in § 1 Abs. 4 Tir MSG 2010 die "Leistungen Dritter" ausdrücklich auch als Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften zustehen, näher erläutert. Bei einem solchen Verständnis dieses Begriffes erübrigte sich nämlich die Anführung von Leistungen anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder. Die ausdrückliche Erwähnung der Vorschriften anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder macht vielmehr deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber im Rahmen des Tir MSG 2010 nicht von vornherein an die Rechtslage anderer gesetzgebender Körperschaften anknüpfen wollte. Diese in der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Tir MSG 2010 zum Ausdruck kommende Sichtweise ist auch bei der Auslegung des § 5 Abs. 5 legcit zu berücksichtigen. Wenn dort von "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" die Rede ist, meint der Tiroler Landesgesetzgeber nicht auch Leistungen nach anderen Gesetzen als dem Tir MSG 2010.Hätte der Landesgesetzgeber ein weites Verständnis des Begriffs der "Hilfeleistungen" vor Augen gehabt, dann wäre nicht erklärbar, warum er in Paragraph eins, Absatz 4, Tir MSG 2010 die "Leistungen Dritter" ausdrücklich auch als Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen, nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften zustehen, näher erläutert. Bei einem solchen Verständnis dieses Begriffes erübrigte sich nämlich die Anführung von Leistungen anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder. Die ausdrückliche Erwähnung der Vorschriften anderer Bundesländer, des Bundes oder anderer Länder macht vielmehr deutlich, dass der Tiroler Landesgesetzgeber im Rahmen des Tir MSG 2010 nicht von vornherein an die Rechtslage anderer gesetzgebender Körperschaften anknüpfen wollte. Diese in der allgemeinen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Tir MSG 2010 zum Ausdruck kommende Sichtweise ist auch bei der Auslegung des Paragraph 5, Absatz 5, legcit zu berücksichtigen. Wenn dort von "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" die Rede ist, meint der Tiroler Landesgesetzgeber nicht auch Leistungen nach anderen Gesetzen als dem Tir MSG 2010.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100038.J02

Im RIS seit

20.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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