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L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 5 Abs. 5 erster Satz Tir MSG 2010 gibt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass nur Mindestsicherungsleistungen "nach diesem Gesetz" in die Betrachtung der dreimonatigen Frist einzubeziehen wären. Daraus alleine kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch Leistungen nach mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer zu berücksichtigen wären. Aus dem Kontext, in dem § 5 Abs. 5 Tir MSG 2010 steht, ergibt sich zunächst, dass unter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" nur Leistungen nach dem Tir MSG 2010 zu verstehen sind, nicht aber Leistungen Dritter, dh öffentlicher oder privater Stellen, die demselben Zweck dienen. Die Berücksichtigung solcher Leistungen anderer Stellen bedürfte einer ausdrücklichen Normierung (vgl. § 1 Abs. 4 legcit). Ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Tir MSG 2010 entsteht erst ab der Begründung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in Tirol. Von einem "laufenden Bezug" solcher Leistungen kann daher frühestens ab der Begründung des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts in Tirol gesprochen werden.Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz Tir MSG 2010 gibt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass nur Mindestsicherungsleistungen "nach diesem Gesetz" in die Betrachtung der dreimonatigen Frist einzubeziehen wären. Daraus alleine kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch Leistungen nach mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer zu berücksichtigen wären. Aus dem Kontext, in dem Paragraph 5, Absatz 5, Tir MSG 2010 steht, ergibt sich zunächst, dass unter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" nur Leistungen nach dem Tir MSG 2010 zu verstehen sind, nicht aber Leistungen Dritter, dh öffentlicher oder privater Stellen, die demselben Zweck dienen. Die Berücksichtigung solcher Leistungen anderer Stellen bedürfte einer ausdrücklichen Normierung vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, legcit). Ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tir MSG 2010 entsteht erst ab der Begründung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in Tirol. Von einem "laufenden Bezug" solcher Leistungen kann daher frühestens ab der Begründung des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts in Tirol gesprochen werden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100038.J01Im RIS seit
20.07.2017Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017