RS Vwgh 2017/6/27 Ro 2016/10/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
MSG Tir 2010 §1 Abs4;
MSG Tir 2010 §3 Abs1;
MSG Tir 2010 §5 Abs5;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 5 Abs. 5 erster Satz Tir MSG 2010 gibt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass nur Mindestsicherungsleistungen "nach diesem Gesetz" in die Betrachtung der dreimonatigen Frist einzubeziehen wären. Daraus alleine kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch Leistungen nach mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer zu berücksichtigen wären. Aus dem Kontext, in dem § 5 Abs. 5 Tir MSG 2010 steht, ergibt sich zunächst, dass unter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" nur Leistungen nach dem Tir MSG 2010 zu verstehen sind, nicht aber Leistungen Dritter, dh öffentlicher oder privater Stellen, die demselben Zweck dienen. Die Berücksichtigung solcher Leistungen anderer Stellen bedürfte einer ausdrücklichen Normierung (vgl. § 1 Abs. 4 legcit). Ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Tir MSG 2010 entsteht erst ab der Begründung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in Tirol. Von einem "laufenden Bezug" solcher Leistungen kann daher frühestens ab der Begründung des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts in Tirol gesprochen werden.Paragraph 5, Absatz 5, erster Satz Tir MSG 2010 gibt keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass nur Mindestsicherungsleistungen "nach diesem Gesetz" in die Betrachtung der dreimonatigen Frist einzubeziehen wären. Daraus alleine kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass auch Leistungen nach mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer zu berücksichtigen wären. Aus dem Kontext, in dem Paragraph 5, Absatz 5, Tir MSG 2010 steht, ergibt sich zunächst, dass unter "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes" nur Leistungen nach dem Tir MSG 2010 zu verstehen sind, nicht aber Leistungen Dritter, dh öffentlicher oder privater Stellen, die demselben Zweck dienen. Die Berücksichtigung solcher Leistungen anderer Stellen bedürfte einer ausdrücklichen Normierung vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, legcit). Ein Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Tir MSG 2010 entsteht erst ab der Begründung des Wohnsitzes oder Aufenthalts in Tirol. Von einem "laufenden Bezug" solcher Leistungen kann daher frühestens ab der Begründung des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts in Tirol gesprochen werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016100038.J01

Im RIS seit

20.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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