Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren ein Recht zur Stellung eines Antrages auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, entgegen der nationalen Rechtslage zukommt, ist durch die Judikatur des VwGH bereits (in verneinender Hinsicht) geklärt (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ro 2015/04/0026, und Hinweis B vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0004). Die gegenständliche Anlage unterliegt der Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Im diesbezüglichen, materienrechtlichen Genehmigungsverfahren können die Nachbarn den Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus allenfalls ergebenden Unzuständigkeit der Behörde erheben, dem etwa entgegenstehende Einschränkungen der Parteistellung wären nicht anzuwenden (Hinweis Erkenntnisse vom 5. November 2015, Ro 2014/06/0078, vom 14. April 2016, 2015/06/0001, und vom 24. Jänner 2017, Ro 2016/05/0011, sowie Beschlüsse vom 12. September 2016, Ra 2016/04/0066, und vom 29. November 2016, Ro 2016/06/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016050004.J01Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017